Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur
gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen
des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich
der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen
Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte
verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145
BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen
annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller
überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen
etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei
denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche
schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht
innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen
uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten
unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich
Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung
werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das
umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur
bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort
bzw. vor Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe
von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-,
Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate
oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten
sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der
Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung
aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem
dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so
geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen
des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder
der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller
über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der
Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis
zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem
Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen
Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf
berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen,
wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht
auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert
zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt
werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der
Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn
der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen
Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller
für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des
Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns
vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer)
ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller
bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon
unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch
den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns.
In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers
an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet
wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für
den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt,
dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt
als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum
für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den
Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab,
die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon
jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass
dieser seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen
ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit
ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche
Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich
nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware
als genehmigt.
(2) Mängelansprüche verjähren in 3 Monaten nach
erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller.
Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware
einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge
nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns
stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener
Frist zu geben.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller
– unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche –
vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz
für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,
ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten
oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und
die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen
sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich
an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht
worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen
nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über
die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches
des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
(8) Weitergehende oder andere als die hier in § 9 geregelten
Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen
wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
(9) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im
Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit
der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von §
444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand
bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass
der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen
ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Bestellers
ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand
und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Winsen/Luhe.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen
der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser
Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein
oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt.
Hier können Sie unsere AGB`s im PDF Format
downloaden

Sie benötigen den Adobe Acrobat Reader, um sich die Angebotsliste anzusehen. Falls Sie den Adobe Acrobat Reader noch nicht installiert haben, finden Sie unten auch den Link zum Download des Programms.
|